Ortssatzung der Gemeinde Rohrborn von 1972

Quelle: Heft: „Ortssatzung der Gemeinde Rohrborn“ vom 28. Januar 1972

Titelblatt Ortssatzung der Gemeinde Rohrborn

„Ortssatzung der Gemeinde Rohrborn“
von 1972

In unserer sozialistischen Gesellschaftsordnung steht die Sorge um den Menschen im Vordergrund. Diesem Grundsatz sind die Beschlüsse und das Handeln der Volksvertretung und ihrer Organe unterworfen.

Unsere Kommunalpolitik ist darauf gerichtet, bessere und kulturvollere Arbeits- und Lebensbedingungen für unsere Menschen zu schaffen.

Dazu gehören nicht nur zweckmäßige und schön gestaltete Wohnungen, sondern auch saubere und gepflegte Straßen, Fassaden, Höfe und sonstige Anlagen.

Die vorliegende Ortssatzung soll zur Aufrechterhaltung der Ordnung, Sauberkeit und Sicherheit in der Gemeinde Rohrborn beitragen und alle Bürger für eine aktive gesellschaftliche Mitarbeit einbeziehen.

Die Gemeindevertretung hat nachfolgende Ortssatzung am 28. 1. 1972 beschlossen und diese ist für alle Einwohner der Gemeinde Rohrborn verbindlich.

Die Grundlage der Ortssatzung bilden folgende Gesetze und Verordnungen:

  1. VO über das Verhalten im Straßenverkehr vom 30. 1. 1961
  2. VO über das Straßenwesen vom 18. 7. 1957
  3. VO über die hygienische Überwachung von Brunnen vom 23. 8. 1951
  4. VO über die Hygieneinspektion vom 4. 12. 1951 und der 1. DB vom 27. 1. 1953
  5. VO über die hygienische Überwachung von Wasser und Abwasser vom 23. 7. 1953
  6. VO über die Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen vom 6. 6. 1957 und der 1. DB vom 3. 10. 1957
  7. DB zum Gesetz über den Schutz, die Nutzung und die Instandhaltung der Gewässer und dem Schutz vor Hochwassergefahren
  8. Gesetz zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - OWG - vom 12. 8. 1968
  9. 1., 2. und 3. Durchführungsbestimmung zum Landeskulturgesetz vom 14. 5. 1970
  10. VO über die staatliche Bauaufsicht vom 4. 1. 1962
  11. TGL 77/62 Kläranlagen vom 1. 10. 1962
  12. VO über die Beseitigung von Tierkörpern, 4. DB vom 12. 7. 1960
I. Sauberhaltung der öffentlichen Straßen, Wege, Plätze und wasserwirtschattlichen Anlagen
  1. Es ist Pflicht jeden Bürgers. das äußere Ansehen unserer Gemeinde ständig schöner zu gestalten und jegliche Verunreinigung der öffentlichen Straßen, Wege und wasserwirtschaftlichen Anlagen zu unterlassen, zu verhindern und ihnen entgegenzutreten und gegenseitige Rücksichtnahme zu üben.
  2. Jeder Eigentümer, Besitzer oder Verwalter von Grundstücken ist verpflichtet, die an den Grundstücken gelegenen Fußwege, Vorgärten, Rinnsteine und Straßen ständig sauber zu halten. Diese Säuberung trifft ebenfalls für Mieter von Wohnungen und Grundstücken zu.
  3. In der Regel hat die Reinigung vor Sonn- und Feiertagen zu erfolgen.
  4. Besondere Umstände, hervorgerufen durch Witterungseinflüsse, Bautätigkeit und Katastrophenfälle, verpflichten zu sofortiger Reinigung.
  5. Das Abladen und die vorübergehende Lagerung von diversen Materialien, Bauschutt usw. auf Fahrbahnen oder Plätzen bedarf der Genehmigung des Rates der Gemeinde und ist nur in Sonderfällen in Anspruch zu nehmen. Der Rat der Gemeinde behält sich vor, nach Ablauf der vereinbarten Frist Lagergebühren in Höhe von 0,20 Mark pro m² und Tag zu erheben.
    Während der Dunkelheit sind solche Lagerplätze zu beleuchten.
    Für eventuelle Schäden, die durch diese Lagerung verursacht werden, ist der Grundstückseigentümer, Verwalter, Verursacher bzw. der bauausführende Betrieb verantwortlich.
  6. Fahrzeughalter und Fahrzeugführer, die durch das Verstreuen oder Verlieren von Ladegut (Stalldung, Grünfutter, Erntegut, Sauerfutter) eine Verunreinigung der Straße hervorrufen, sind zur sofortigen Beseitigung verpflichtet.
    Zuwiderhandlungen werden durch den Rat der Gemeinde bzw. die Volkspolizei geahndet.
II. Verhalten bei Schneefall und Eisglätte
  1. Bei Schneefall haben die Grundstückseigentümer und Bewohner die vor ihren Grundstücken gelegenen öffentlichen Gehwege und Straßenübergänge vom Schnee freizumachen und bei Schnee- und Eisglätte mit abstumpfendem Material zu streuen. Die Räum- und Streupflicht bezieht sich auf die Zeit von 6.00 bis 20.00 Uhr.
  2. Die für die Schnee- und Eisbeseitigung verwendeten Geräte und Materialien dürfen nicht zur Beschädigung der jeweiligen Geh- oder Fahrbahndecke führen.
  3. Bei außergewöhnlicher Witterung, wie Schneefall, Nebel, Schneesturm oder Eisglätte sind die Anlieger verpflichtet, den Weisungen der VP und ihrer Helfer sowie der örtlichen Staatsorgane zur Sicherung des Straßenverkehrs unbedingt Folge zu leisten.
  4. Es ist besonders zu beachten, daß Rinnsteine, Abflüsse von Schnee frei gehalten werden. Der Schnee ist in Vorgärten bzw. freien Plätzen des Ortes zu lagern. Die Lagerung auf der Straße hat aus Gründen der Verkehrssicherheit zu unterbleiben.
III. Verhalten auf öffentlichen Grünanlagen
  1. Die Grünanlagen in der gesamten Ortslage werden dem Schutz der Bevölkerung unterstellt. Es ist untersagt, diese Anlagen außerhalb der Wege zu betreten. Bäume, Pflanzen und Sträucher zu beschädigen oder zu entfernen. Dieses trifft ebenfalls für das gesamte gepachtete Gartenland zu.
    Eltern und Erziehungsberechtigte haften für ihre Kinder.
  2. Der Sportplatz der Gemeinde ist ein gesellschaftliches Objekt und die Nutzung von dem wachsenden Gras kann nur mit Genehmigung des örtlichen Rates erfolgen.
  3. Der nordöstlich am Dorfrand liegende Hügel steht unter Bodendenkmalsschutz. Beschädigungen jeder Art, wie das Entfernen von Bäumen, Sträuchern und Pflanzen bzw. das Weiden von Tieren jeder Art ist grundsätzlich verboten.
    Genehmigungen sind nur durch den örtlichen Rat möglich.
IV. Ordnung über Baumaßnahmen
  1. Ohne Genehmigung des Rates der Gemeinde dürfen keine Veränderungen innerhalb der Wohnhäuser vorgenommen werden, zum Beispiel durch Wegnahme von Wänden, um dadurch die Anzahl der Wohnräume zu vermindern.
  2. Die Einrichtung von Bädern in Altgrundstücken, besonders bei Zweckentfremdung von Wohnraum, ist dem Rat der Gemeinde zur Genehmigung anzuzeigen. Dabei ist die Be- und Entwässerung der Badeanlagen einschließlich Kläranlagen zu skizzieren und bei der Wasserwirtschaft und Abwasserbehandlung genehmigungspflichtig.
  3. Bau- oder Abbruchmaßnahmen dürfen erst begonnen werden, wenn eine Zustimmung zu einer Bauanzeige oder einer Bau- und Abbruchgenehmigung vorliegt. Darunter fallen auch Dacharbeiten, Fassadenputz, Einbau von Fenstern, Türen und dergleichen.
  4. Jeder Hauseigentümer (Rechtsträger, Verwalter, Pächter) ist verpflichtet, sein geplantes Bauvorhaben (auch Werterhaltung) beim Rat der Gemeinde bis zum 30. 9. für das kommende Jahr anzumelden. Es wird darüber entschieden, ob eine Bauanzeige ausreicht oder ob eine Projektierung erforderlich ist.
  5. Das Anlegen und die Gestaltung der Vorgärten, Errichtung von Einfriedungen bedarf der Zustimmung des örtlichen Rates.
  6. Die Errichtung von Kleinstbauten, Schuppen, Hühnerställen, Bienenhäusern usw. über 5 m² bebaute Grundfläche ist in jedem Falle bauanzeigepflichtig.
  7. Jegliche Bautätigkeit, die in den Wirtschafts- oder Wohngrundstücken ohne Anzeige oder sonstige Dokumentation durchgeführt wird, zählt als Schwarzbau und stellt eine Gesetzwidrigkeit dar.
  8. Jeder freigewordene Wohnraum in privaten Grundstücken ist innerhalb von 3 Tagen beim Rat der Gemeinde anzuzeigen. Eine Wiederbelegung wird nur durch den Rat der Gemeinde verfügt.
V. Müllabfuhr

Jeder Haushalt hat die Möglichkeit, die anfallenden Müllmengen an dem bekannten Tag jeder Woche an die Abfahrtsstraße zu stellen.

Das Ablagern von Müll innerhalb und außerhalb der Ortslage ist verboten. Sperrmüll und Bauschutt ist nur nach Anmeldung beim Rat der Gemeinde auf dem vorgegebenen Platz abzuladen.

Zuwiderhandlungen werden bis 100,- Mark bestraft, Mitteilungen von Bürgern über solche Gesetzwidrigkeiten werden vertraulich behandelt.

VI. Fäkalienabfuhr

Die Entleerung von Jauchegruben bzw. Kläranlagen wird durch das Dienstleistungskombinat gegen eine entsprechende Gebühr vorgenommen.

VII. Hygienebestimmungen
  1. Der Ungezieferbekämpfung ist entsprechendes Augenmerk zu schenken. Neben der gesetzlich festgelegten Schädlingsbekämpfung durch Spezialbetriebe wird jeder Einwohner verpflichtet, durch ständige Sauberkeit und entsprechende Schutzmaßnahmen einer Schädlingsbekämpfung vorzubeugen.
  2. Gutes hygienisch einwandfreies Trinkwasser ist für Mensch und Tier eine wichtige Voraussetzung zur Gesunderhaltung. Deshalb darf das Grund- und Quellwasser nicht durch das unsachgemäße Beseitigen von Abwasser und Abfällen gefährdet werden. Lagerung von Stalldung und sonstigen Abfällen kann nur im Abstand von 10 Meter vom Brunnen entfernt erfolgen. Solche Dunglager, die nicht dem Abstand entsprechen, müssen sofort verlagert werden.
  3. Abwasser jeglicher Herkunft dürfen nicht unkontrolliert einem öffentlichen Gewässer zugeleitet werden. Jauchengruben müssen wasserundurchlässig und dicht abgedeckt sein. Für regelmäßige Leerung ist zu sorgen.
  4. Der bauliche Zustand aller Trockenaborte ist zu verbessern. Die Gruben müssen fugendicht, abflußlos sowie fliegensicher sein und regelmäßig entleert werden. Die Sitzöffnungen sind mit dicht anliegendem Klappdeckel zu verschließen.
  5. Die Kadaver gefallener Tiere sind ordnungsgemäß zu beseitigen, dazu gehört die Aufbewahrung in einem Kadaverhaus bis zur Abholung durch die Tierkörperbeseitigungsanstalt.
    Kleintiere müssen sofort vergraben werden. Es ist verboten, tote Kleintiere im oder in der Nähe des Ortes abzulagern. In solchen Fällen werden die betreffenden Bürger mit empfindlichen Geldstrafen belegt.
  6. Im Stallkomplex der LPG ist darauf zu achten, daß die Dungablagerung und der Jauchenabfluß nicht zur Belästigung und Seuchenentstehung führen. Für die laufende und rechtzeitige Jauchenabfuhr hat das Stallpersonal zu sorgen.
  7. Es ist einmal im Jahr eine Woche des Gesundheitsschutzes und der Hygiene durchzuführen, die mit einer Ortsbegehung eingeleitet wird. Die Ergebnisse werden in einer Ratssitzung ausgewertet und die erforderlichen Maßnahmen eingeleitet.
VIII. Brandschutz

Jeder Bürger ist verpflichtet:

  1. Bei der Feststellung eines Brandes unverzüglich die Sirene auszulösen, stehenzubleiben, um das Brandschutzorgan zu verständigen oder die Verständigung zu veranlassen, sowie alle weiteren in seinen Kräften stehenden und ihm zumutbaren Maßnahmen zur Bekämpfung des Brandes einzuleiten.
  2. Bei der Feststellung von Mängeln, die zu Bränden führen oder deren Ausdehnung begünstigen können, diese unverzüglich zu beseitigen und falls er dazu nicht in der Lage ist, die Beseitigung zu veranlassen.
  3. Jeder Bürger ist verpflichtet, unter Berücksichtigung des § 3 Buchst. h des Brandschutzgesetzes sich sofort für die Bekämpfung von Bränden und anderen eingetretenen öffentlichen Notständen oder zur Abwehr von anderen unmittelbar bevorstehenden Gefahren zur Verfügung zu stellen und dabei den Anweisungen der entsprechenden Brandschutzorgane Folge zu leisten, sofern es ihm zumutbar ist und dadurch nicht ein anderer größerer Schaden eintreten kann.
  4. Das Abbrennen von Feldrainen und -rändern und dergleichen ist vom 1. 2. bis 30. 10. jeden Jahres verboten.
    Eltern haften in jedem Falle für die Kinder.

    Strafbestimmungen:

    Mit Geldstrafe bis 150,- Mark wird bestraft, soweit nicht nach anderen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verfügungen der Brandschutzorgane oder der Aufforderung zur Beseitigung von Mängeln im Brandschutz nicht oder nur ungenügend Folge leistet, oder ihre Verwirklichung erschwert oder verhindert. Weitere Punkte im Brandschutzgesetz vom 18. 1. 1956, § 11.

IX. Sichtwerbung, Plakatierung, Veranstaltungen im Freien
  1. Das Anbringen und Aufstellen von Hinweisschildern, Werbeplakaten und Schaukästen bedarf der Genehmigung des Rates der Gemeinde.
  2. Ausgenommen von dieser Genehmigungspflicht sind:
    • Plakate der politischen Sichtagitation an bestehenden Werbeflächen
    • Losungen politischer, kultureller oder volkswirtschaftlicher Art auf Tafeln, Transparenten oder Rahmen, die an Gebäuden oder Bauanlagen angebracht sind und ohne diese zu beschädigen, wieder abgenommen werden können.
  3. Die Grundstückseigentümer der Grundstücke, an denen Plakate angebracht wurden, werden aufgefordert, diese innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des auf dem Plakat angekündigten Ereignisses zu entfernen.
  4. Alle Träger von Veranstaltungen sind verpflichtet, nach Beendigung der Veranstaltung die von ihnen in Anspruch genommenen Flächen sauber zu halten, zu reinigen bzw. wieder herzurichten.
X. Viehhaltung
  1. Das Halten von Klein- und Großvieh ist nur in Ställen, Gehegen und Ausläufen gestattet, die den Bestimmungen entsprechen und das Straßenbild nicht verunstalten.
  2. Zur Erreichung einer hohen Verkehrssicherheit und der Verhinderung von Verkehrsunfällen sowie der Gewährleistung der Einhaltung der Hygienebestimmungen ist es untersagt, Hühner, Enten, Gänse, Hunde usw. im Ort frei herumlaufen zu lassen.

In Durchsetzung dieser Gemeindeordnung werden zweimal im Jahr Ortsbegehungen, im Mai und September durchgeführt, an denen folgender Personenkreis teilnimmt:

Bürgermeister, Vorsitzender der Kommission Inneres, Ordnung und Sicherheit, Kommission Bau- und Wohnungswesen, LPG-Vorsitzender, Leiter der Freiwilligen Feuerwehr und der Abschnittsbevollmächtigte der Deutschen Volkspolizei.

Über die durchgeführten Begehungen ist in den folgenden Gemeindevertretersitzungen eine Auswertung vorzunehmen.

Bei Verstößen gegen diese Gemeindeordnung können die betreffenden Bürger gemäß den gesetzlichen Bestimmungen mit Geldstrafen bis zu 300,- Mark zur Verantwortung gezogen werden.

Schlußbestimmungen

Der Rat der Gemeinde ist ermächtigt, aufgrund besonderer Vorkommnisse diese Ortssatzungen durch entsprechende Beschlußfassungen auf Grundlage der Gesetzgebung unseres Staates zu ergänzen.

Rohrborn, den 28. 1. 1972

gez. Egnolf, Tagungsleiter                                                                       gez. Kaiser, Bürgermeister



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